Unternehmen, die für die Corona-Überbrückungshilfen III antragsberechtigt sind, können sich jetzt auch Investitionen in Ihren Online-Shop teilweise erstatten lassen. Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind generell Unternehmen, die durch die Coronakrise einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % erlitten haben. Die Kostenerstattung ist nach der Höhe des Umsatzeinbruchs gestaffelt. Die Antragstellung ist seit März 2021 möglich.
Die verschiedenen Corona-Hilfsprogramme für die Erstattung von Fixkosten wie etwa Pacht, Leasingraten, Mieten oder Wartungskosten wurden mit den Beschlüssen zur Überbrückungshilfe III ergänzt, so dass jetzt auch Ausgaben für den Aufbau einer E-Commerce-Plattform oder Erweiterungen eines Online-Shops mit bis zu 20.000 Euro gefördert werden. Auch Kosten für die Platzierung von Produkten auf großen Onlineplattformen oder Online-Marktplätzen sind erstattungsfähig. Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten, z.B. Steuerberater, Anwaltskanzleien oder Wirtschaftsprüfer im Namen des Antragsstellenden an die Bewilligungsstellen in Ihrem Bundesland.
Nicht zu verwechseln sind die Corona-Hilfen im Rahmen der Überbrückungshilfe mit den go-digital-Förderprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi), das es schon länger gibt und zusätzlich beantragt werden kann. Die Fördergrenzen sind hier allerdings niedriger und allein KMU vorbehalten mit einer Bilanzsumme von maximal 20 Mio. Euro und höchstens 1.000 Mitarbeitern. Projektträger ist die EURONORM GmbH in Berlin.
Einen Antrag auf Überbrückungshilfe III können Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 75 Millionen Euro stellen, die vom 1. November 2020 bis zum 31. Oktober 2021 in einem Monat einen auf die Coronakrise zurückzuführenden Umsatzeinbruch von 30% oder mehr erlitten haben. Auch Selbständige, die Ihre Tätigkeit im Haupterwerb durchführen, sind antragsberechtigt.
Die Höhe der nicht rückzahlbaren Zuschüsse richtet sich nach dem Umsatzrückgang in einem Monat im Vergleich zum selben Monat des Vorjahres.
Aber Vorsicht: Der Erstattungsbetrag wir nur auf die erstattungsfähigen Kosten berechnet. Nicht alle Kosten fallen darunter.
Zusätzlich zu den Überbrückungshilfen kann der sogenannte Eigenkapitalzuschuss beantragt werden, wenn Unternehmen in dem genannten Zeitraum mindesten an drei Monaten einen Umsatzrückgang von 50% im Vergleich zum Vorjahr durch die Coronakrise erlitten haben.